Allgemeine
Geschäftsbedingungen
I Allgemeine Vertragsbestimmungen
(1) Alle Abschlüsse und Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Der Kaufvertrag wird nur wirksam, wenn wir nicht binnen
einer Frist von zwei Wochen schriftlich widersprechen. Die fristgemäße
Absendung der Anzeige (Datum des Poststempels) genügt.
(3) Mündliche Nebenabreden, die bei den
Vertragsverhandlungen sowie vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages gemäß
Ziffer 2. getroffen werden, sind nur durch schriftliche Bestätigung für uns
verbindlich.
(4) Im Falle schuldhafter Verletzungen unserer Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und bei Durchführung des Vertrages können
Schadenersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei
Fehlen zugesicherter Eigenschaften geltend gemacht werden.
II Preise und Zahlungen
(1)
Die Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.
(2) Wir verpflichten uns, dem Käufer Mehrpreise, Irrtümer und sonstige
Änderungen des Kaufvertrages unverzüglich nach Kenntnisnahme anzuzeigen. Die
Änderung gilt als Bestandteil des Kaufvertrages, wenn nicht binnen zwei Wochen
nach Anzeige ein schriftlicher Widerspruch des Käufers eingeht. Wir
verpflichten uns, den Käufer bei Beginn der Frist auf die vorgesehene
Bedeutung seines Verhaltens hinzuweisen.
(3) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen möglich. Im Verzugsfalle sind wir berechtigt, dem
Käufer nach unserer Wahl Verzugszinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem
jeweiligen Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank oder in Höhe
von 7 % zu berechnen. Der Nachweis eines abweichenden Schadens bleibt
unberührt. Bei Zahlungsverzug entfallen gewährte Rabatte und Skonto-Beträge.
(4) Barzahlungen können nur gegen Quittung mit Firmenaufdruck und Unterschrift
erfolgen. Schecks werden als Zahlungsmittel nicht angenommen.
III Verzug und
Erfüllungsverweigerung des Käufers
(1) Gerät der Käufer mit der Vertragserfüllung in Verzug oder weigert er sich,
den Vertrag zu erfüllen, sind wir berechtigt , die Vertragserfüllung
abzulehnen und 25 % des Kaufpreises als pauschalierten Schadenersatz zu
verlangen. Die Ausübung dieses Rechtes ist davon abhängig, dass eine von uns
dem Käufer zu setzende Nachfrist von zwei Wochen, die im Falle der
Erfüllungsverweigerung entbehrlich ist, ergebnislos verstrichen ist.
(2) Im Falle des Annahmeverzuges sind wir berechtigt, eine Pauschale für die
Kosten der Einlagerung der Waren in Höhe von 1 % des Preises der eingelagerten
Ware pro angefangene Woche, höchstens jedoch 25,00 € je angefangene Woche, zu
verlangen. Der Käufer trägt im Falle des Annahmeverzuges die Gefahr für
Untergang und Beschädigung der Ware, soweit unsererseits nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
(3) In allen Fällen dieser Ziffer III bleibt beiden Vertragsparteien der
Nachweis eines abweichenden Schadens vorbehalten.
IV Lieferung
(1)
Für den Käufer besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungsstücken.
(2) Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat uns der Käufer schriftlich
eine angemessenen Nachfrist zu gewähren, die mindestens folgende Länge haben
muss: Bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu vier Wochen eine Nachfrist bis
zu zwei Wochen; bei einer vereinbarten Lieferzeit zwischen vier und neun
Wochen eine Nachtrist von drei Wochen und bei einer vereinbarten Lieferzeit
von ab zehn Wochen eine Nachfrist von vier Wochen.
(3) Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere
Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem
unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden
Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten führen, verlängern
vereinbarte Lieferfristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten
Leistungsstörungen. Wenn uns der Lieferant aus Gründen, die für uns nicht
vorhersehbar waren und von uns nicht zu vertreten sind, die Kaufgegenstände
nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stellt, werden beide
Vertragsparteien hinsichtlich der nicht lieferbaren Gegenstände von ihren
Verpflichtungen frei. Dies gilt hinsichtlich lieferbarer Gegenstände nur,
sofern sich aus dem Vertrage oder den Umständen ergibt, dass sie mit den nicht
lieferbaren Gegenständen als zusammengehörend verkauft worden sind.
(4) Der Verkäufer ist zu in sich geschlossenen Teillieferungen berechtigt,
sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
(5) Der Käufer hat dafür zu sorgen, dass die Auslieferung während des ganzen
Tages bis in die Abendstunden erfolgen kann.
V Montage
(1) Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen,
die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung und Montage der Ware
hinausgehen.
(2) Werden dennoch solche Arbeiten durchgeführt, ist der Auftragnehmer nicht
der Verkäufer, sondern der jeweilige Mitarbeiter.
VI Mängelrügen
(1)
Mängelrügen gelten nur dann als wirksam erhoben, wenn sie schriftlich erhoben
werden, Mangelrügen für offensichtliche Mängel werden nur dann berücksichtigt,
wenn uns der Käufer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung die Mängel
schriftlich angezeigt hat Eigenmächtige Mängelbeseitigung befreit uns insoweit
von unserer Gewährleistungsverpflichtung.
(2) Der Käufer hat bei Selbstabholung die Ware vor Übernahme an Ort und Stelle
sorgfältig auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Bei
rügeloser Abnahme gilt der Vertrag insoweit als ordnungsgemäß und vollständig
erfüllt.
VII Gewährleistung
(1) Wir übernehmen bei neuer Ware folgende Gewähr:
a)
Sind die Waren mangelhaft, leisten wir dadurch Gewähr, dass wir nach unserer
Wahl das Stück kostenlos ausbessern und /oder kostenlos Ersatz liefern.
b)
Zur Vornahme dieser Handlung, auch, soweit zumutbar in seiner Wohnung, hat uns
der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind
wir von der Gewährleistungspflicht frei.
c)
Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat
der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung
vorliegt.
(2) Farb- und Strukturabweichungen gegenüber Ausstellungsstücken oder
Katalogabbildungen sind unvermeidlich und können nicht gerügt werden.
(3) Geringe Abweichungen von den angegebenen Maßdaten der zu liefernden
Gegenstände sind handelsüblich und, soweit dem Käufer zumutbar, auch zulässig.
(4) Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mangelrügen
zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene Zahlung steht in einem
angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
(5) Der Käufer kann an die Ware qualitativ nur Ansprüche stellen, wie sie in
der bestellten Preisklasse handelsüblich sind. Die Holzbezeichnungen beziehen
sich im wesentlichen auf die Fläche der Front. Die Mitverwendung anderer Holz
sowie Kunststoffarten, insbesondere bei Massivteilen, ist handelsüblich und
zulässig.
(6) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die der Käufer
zu vertreten hat, wie z.B. Schäden, die beim Käufer durch natürliche
Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung, sonstige Temperatur und
Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstanden sind.
VIII Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen
Forderungen aus dem Kaufvertrag einschließlich eventueller Verzugszinsen und
sonstiger Nebenansprüche, wie Aufwendungsersatz, Kosten der Rechtsverfolgung
etc., unser Eigentum. Mit Abschluss des Kaufvertrages tritt der Käufer den
Herausgabeanspruch gegen Dritte bezüglich der noch unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren an uns ab. Wird für die Beschädigung oder Zerstörung der
gelieferten Ware Ersatz geleistet, tritt dieser an die Stelle der ursprünglich
übereigneten Waren. Im übrigen haftet der Käufer für jede Beschädigung oder
den Verlust der Vorbehaltsware.
(2) Im Falle einer Pfändung oder sonstigen Beschlagnahme ist der Käufer
verpflichtet, den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen und
innerhalb von drei Tagen unter Übersendung einer Abschrift des
Pfändungsprotokolls davon Mitteilung zu machen. Der Käufer trägt die Kosten
für die Wahrung unserer Eigentumsrechte.
(3) Kommt der Käufer den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden
Verpflichtungen oder seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, sind wir
berechtigt, die sofortige Herausgabe unter Ausschluss jeglichen
Zurückbehaltungsrechtes zu verlangen, und zwar unbeschadet einer
zwischenzeitlich eingetreten Verjährung der Kaufpreisforderung, ohne vom
Vertrag zurücktreten zu müssen. Alle durch die Zurücknahme der Ware
entstehenden Kosten trägt der Käufer.
IX Zusatzarbeiten
(1) Zusatzarbeiten und besondere, über den Lieferauftrag hinausgehende
Arbeiten, wie Dekorations- und Montagearbeiten, werden einschließlich der
Wegezeit zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt und sind spätestens bei
Abnahme in bar zu zahlen.
(2) Bei Durchführung dieser Arbeiten und bei der Abnahme und Behandlung von
Beipack wird unsere Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
X Gerichtsstand und Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen sowie für
sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist Cham.
(2) Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des
Verkäufers ausschließlicher Gerichtsstand.
(3) Wenn der Käufer keinen ausschließlichen Gerichtsstand im Inland hat, nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Hauptsitz des Verkäufers.